Corporate Governance umfasst alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Interessen der Aktionäre mit dem Handeln des Managements und der Mitarbeiter eines Unternehmens. Die BWT verfolgt seit ihrem Börsegang im Jahr 1992 das Ziel einer nachhaltigen, ökologisch und ökonomisch orientierten Wertsteigerung.
Mit dem Österreichischen Corporate Governance Kodex folgt die BWT dem Ordnungsrahmen mit Standards für die gute Leitung und Überwachung des Unternehmens. Dieser enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung (OECD-Richtlinien), aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts. Damit wird eine hohe Transparenz für alle Stakeholder des Unternehmens erreicht.
Zur Vermeidung von Insider-Handel besteht in der BWT seit 2002 eine auf der Emittenten-Compliance-Verordnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht basierende Richtlinie (aktuelle Fassung 2006), die durch den Compliance Officer im Unternehmen umgesetzt wird. Der im Jahr 2007 in Kraft getretene Verhaltenskodex richtet sich an alle Mitarbeiter und enthält alle Verhaltensgrundsätze und gibt Orientierung zu den grundlegenden ethischen und rechtlichen Pflichten von BWT-Mitarbeitern.
Mit Wirkung 1.1.2006 ist die nunmehr geltende Neufassung der im Jahr 2002 formulierten ersten Fassung maßgeblich, die unter anderem die Corporate Governance-Empfehlungen der EU-Kommission und das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 beinhaltet. Die Neuerungen betrafen vorwiegend den Aufsichtsrat (Unabhängigkeit) und die Vergütungen.
Der Kodex umfasst drei Regelkategorien:
- Legal Requirement („L“) – dazu zählen zwingende Rechtsvorschriften
- Die „C“-Regeln (Comply or Explain) sollen eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen.
- Recommendation-Regeln („R“) haben Empfehlungscharakter.
Zu den einzelnen Regeln des Corporate Governance Kodex wird mit folgenden näheren Erläuterungen
eingegangen:
Regel 18
Die Aufgaben der Internen Revision werden von den Abteilungen Group Finance, Group Controlling und Group Treasury ausgeführt. Über wesentliche Ergebnisse dieser Revisionstätigkeit wird dem Vorstand und dem Aufsichtsrat regelmäßig berichtet.
Regel 28 bis 30
Erfolgsabhängige Vergütungen erfolgen bei der BWT AG nicht über Aktienoptionen, sondern abhängig von einer vordefinierten Zielerreichung (z.B. Geschäftsergebnis, qualitative und quantitative Ziele). Von den Gesamtbezügen des Vorstands im Jahr 2007 waren ca. 90% fix und 10% erfolgsabhängig. Eine betriebliche Altersversorgung besteht nicht. Es bestehen auch keine Ansprüche oder Anwartschaften über das gesetzliche Maß hinaus für den Vorstand im Falle einer Beendigung der Funktion.
Regel 38
Die Satzung der BWT AG sieht keine Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands vor. Bei der Personalauswahl entscheidet ausschließlich fachliche und persönliche Qualifikation.
Regel 39
Neben dem Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat der BWT AG keine weiteren Ausschüsse eingerichtet. Der Aufsichtsrat der BWT AG setzt sich aus Experten unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen und hält in regelmäßigen Abständen konstruktive Sitzungen ab, die sich u.a. auch mit strategischen sowie mit Bilanz- und Personalbelangen des Unternehmens befassen. In diesem Rahmen ist der Aufsichtsrat der BWT AG auch in alle grundlegenden Entscheidungen des Vorstands als beratendes Organ involviert.
Regel 51
An die Mitglieder des Aufsichtsrates wurden für ihre Tätigkeit im Jahr 2007 Aufwandsentschädigungen in der Höhe von insgesamt 30 T€ (2006: 18 T€) bezahlt. Darüber hinaus gab es keine Vergütungen.
Regel 53
Als „unabhängig“ im Sinne der Generalklausel der Regel 53 gelten jene Mitglieder des Aufsichtrats, die in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur BWT AG oder deren Vorstand stehen, die einen materiellen Interessenskonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen. Als Maßstab werden die Kriterien des Corporate Governance Kodex Anhang 1 angewendet.
Dem Aufsichtsrat gehören demnach folgende unabhängige Mitglieder an: Dr. Leopold Bednar, Gerda Egger, Dr. Wolfgang Hochsteger, Klaus Kastner, Dipl.-Vw. Ekkehard Reicher, Serge Schmitt.
Regel 57
In der Satzung der BWT AG ist keine Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrates festgeschrieben.
Regel 58
|
Aufsichtsratsmitglied |
Erstbestellung |
Ende d. Funktionsperiode |
|
Dr. Leopold Bednar (Vorsitz) |
5. Juli 1991 |
2011 |
|
Dr. Wolfgang Hochsteger (Stv. Vs.) |
5. Juli 1991 |
2011 |
|
Gerda Egger |
24. Mai 1996 |
2011 |
|
Dipl. Vw. Ekkehard Reicher |
24. Mai 1996 |
2011 |
|
Serge Schmitt |
29. Mai 2002 |
2011 |
|
Klaus Reinhard Kastner |
23. Mai 2001 |
2011 |
Andere Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare Funktionen in in- oder ausländischen börsennotierten Gesellschaften werden soweit vorhanden offen gelegt:
Dr. Leopold Bednar, Frau Gerda Egger, Dr. Wolfgang Hochsteger und Herr Serge Schmitt sind gleichzeitig Aufsichtsräte der Christ Water Technology AG.
Regel 70
Meldungen über Käufe und Verkäufe von BWT-Aktien durch Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 48d Abs. 4 BörseG der Finanzmarktaufsicht mitgeteilt, es wird auf die Website der Finanzmarktaufsicht verwiesen.
Regel 80
Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements erfolgt im Rahmen des internen Reportings und wird dem Vorstand direkt berichtet.